Die Regelungen der Mietpreisbremse greifen nur zu Beginn eines Mietverhältnisses. Bei späteren Mieterhöhungen gelten sie hingegen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt.

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Der Fall: In Berlin stimmten Mieter einer Mieterhöhung zuerst zu und wollten dann im Anschluss über ein Unternehmen einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen. Der Inkassodienstleister forderte die Rückzahlung der aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Miete sowie das Herabsetzen der Miete auf den zulässigen Höchstbetrag. Doch die Klage blieb ohne Erfolg: Die Mieter können sich laut BGH nicht auf die Mietpreisbremse beziehen, weil sich diese nur auf den Beginn des Mietverhältnisses beschränkt. Durch die Zustimmung zur Mieterhöhung sei diese wirksam.

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