Anwohner wollte Funkmast im Wohngebiet nicht dulden

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 369/21)

Ein Grundstückseigentümer war nicht damit einverstanden, dass in unmittelbarer Nähe seines Anwesens eine Mobilfunkanlage errichtet werden sollte. Das bereits genehmigte Bauvorhaben liege in einem reinen Wohngebiet und sei den Anwohnern angesichts seiner Dimensionen (30 Meter Höhe) nicht zuzumuten. Der Betroffene stellte vor Gericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, um den Baubeginn zu verhindern.

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Die Richter entschieden, dass die Klage gegen die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg habe und gaben dem Eilantrag deswegen nicht statt. Bei dem Funkturm handle es sich um eine Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung (wie etwa Bauten zur Strom-, Gas- oder Wasserversorgung), die auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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