Wer in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich vorher mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen.
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt seit rund zehn Jahren bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege (§ 39 BNatSchG). Das Gesetz schützt Tiere, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Sie brauchen geschützte Räume für den Nestbau und die Brut oder – wie Eichhörnchen und Baummarder – das Aufziehen ihrer Jungen.
Welche Besonderheiten an welchem Ort gelten, regeln überdies die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden. Geschützt sind darin meist Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern. Der Umfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Obstbäume sind von der Satzung meist ausgenommen, nicht jedoch Walnuss und Esskastanie. In vielen Kommunen dürfen Nadel- und Laubbäume dieser Größenordnung nicht gefällt werden. Verboten ist die Entfernung, Zerstörung, Schädigung des Baumes oder wesentliche Veränderung seines Aufbaues.
Bevor der Eigentümer zur Tat schreitet und einen oder mehrere Bäume auf seinem Grundstück fällt, sollte er seiner zuständigen Gemeindeverwaltung sein Vorhaben unbedingt anzeigen. Bei Neubauten, denen ein Baum im Wege steht, wird im Zuge der Baugenehmigung entschieden, welche Bäume gefällt werden dürfen und welche Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Wer sich den Regelungen widersetzt und einfach Bäume illegal entfernt oder beschädigt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bußgelder können mehrere Tausend Euro betragen.
Ausnahme: Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstückeigentümer sicherstellen, dass ihre Bäume keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das Fällen eines schiefen Baumes nach einem Sturm kann dann sogar zur Pflicht werden.
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