Spätestens im November fallen die letzten bunten Blätter von den Bäumen. Wenn das Laub dann auf Wegen und Straßen liegt, gibt es für Immobilieneigentümer und – je nach Mietvertrag – auch für Mieter viel zu tun. 

Auf Gehwegen, die direkt an ein Grundstück grenzen, sowie auf privaten und nicht ausgebauten Straßen müssen Eigentümer in der Regel selbst fegen. Auf Bürgersteigen sind zwar grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig, diese übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht aber per Straßenreinigungssatzung meistens auf die Hauseigentümer. Diese wiederum können die Pflicht auf ihre Mieter abwälzen. Der Eigentümers muss dann kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt.

Unter Nachbarn kommt es gelegentlich zur Frage, wer wann und in welchem Umfang das Laub von den Bäumen des Nachbargrundstückes beseitigen muss? Grundsätzlich besteht eine Duldungspflicht für das Laub, das von den Bäumen benachbarter Gärten auf das eigene Grundstück fällt. Wenn eine übermäßig große Laubmenge anfällt, kann der Betroffene eine Entschädigung verlangen, allerdings nur in dem eng begrenzten Rahmen einer „wesentlichen Beeinträchtigung“. 

Wie oft gefegt werden muss, ist nicht einheitlich geregelt. Für Laub gelten ähnliche Regeln wie für Schnee. An Werktagen sollten Wege zwischen sieben und 20 Uhr von Laub befreit werden. Am Wochenenden und an Feiertagen reicht es, die Arbeit bis neun Uhr erledigt zu haben. 

Achtung: Für Laubsauger gelten Lärmschutzbestimmungen. Als Faustformel gilt, dass eine Nutzung zwischen sieben und 20 Uhr möglich ist. An Sonn- und Feiertagen dürfen lärmintensive Geräte nicht eingesetzt werden.

Wenn Unfälle durch nasses Laub verursacht werden, kann der Betroffene Schadensersatz fordern. Räumpflichtige, die nachweisen können, dass sie den Bereich vor ihrem Haus in angemessenen Abständen gefegt haben, sind rechtlich auf der sicheren Seite.

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Bildquelle: © S. Hermann, F. Richter, Pixabay

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