Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18) 

Der Fall:

Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer Anordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. 

Das Urteil:

“Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (…) voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist”, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch “ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden”. Daran fehle es hier, der Eigentumswechsel sei “gegen bzw. ohne seinen Willen” vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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