Mal eben von oben schauen, wie die Nachbarin hinter ihren Haus im Liegestuhl schläft, mag für Menschen mit voyeuristischen Neigungen verlockend sein, für alle anderen ist das eine zutiefst beängstigende Vorstellung. Doch genau diese wird geweckt, wenn in Wohngebieten immer häufiger private Drohnen unterwegs sind, besonders wenn nicht einmal erkennbar ist, wer sie steuert. Zum Glück ist diese technische Spielerei kein rechtsfreier Raum. 

Hobbypiloten sollten die strengen Vorschriften kennen und wissen, an welchen Orten welche Drohnen fliegen dürfen. Grundsätzlich besteht ein Flugverbot außerhalb der Sichtweite und höher als 100 Meter sowie in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen sowie Naturschutzgebieten.

Für Wohngrundstücke gelten Besonderheiten: Wenn eine Drohne mehr als 250 Gramm wiegt, ist es grundsätzlich verboten, diese über Wohngrundstücke fliegen zu lassen. Ein Flugverbot über Wohngrundstücken gilt unabhängig von ihrem Gewicht grundsätzlich auch für den Fall, dass die Drohne in der Lage ist, Audio- oder Video aufzuzeichnen zu machen. Eine Ausnahme dazu besteht, wenn die Grundstückseigentümer dem Piloten den Einsatz erlaubt haben. 

Außerdem gelten Versicherungs- und Kennzeichnungspflichten. Drohnen, die höher als dreißig Meter fliegen, gelten als Luftfahrzeuge und sind mit einer Deckungssumme in Höhe von einer bis anderthalb Millionen Euro versicherungspflichtig. Eine private Haftpflichtversicherung deckt diese Summe meistens nicht ab, weshalb ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ist. Die Versicherungsbestätigung müssen Piloten bei sich tragen. Drohnen, die über 250 Gramm wiegen oder schneller als 19 Meter pro Sekunde fliegen, benötigen ein feuerfestes Kennzeichen. Dieses muss mit Namen und Anschrift des Piloten versehen sein.

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