Nein, so der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 05.12.2018 (BGH, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Wärmebrücken in den Außenwänden sind kein Sachmangel einer Mietwohnung, wenn dieser Zustand mit den Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht, die bei der Errichtung des Gebäudes zu beachten waren. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus.

Ein Sachmangel liegt nicht vor. Dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann nicht, wenn der bei Errichtung des Gebäudes anzulegende Maßstab eingehalten wird. Die Gebäude wurden in den Jahren 1968 bzw. 1971 erbaut. Damals bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Das Vorhandensein von Wärmebrücken war in dieser Zeit allgemein üblicher Bauzustand.

Der Bundesgerichtshof wies vor diesem Hintergrund die Ansicht des Landgerichts Lübeck – Urteil vom 17. November 2017 – 14 S 107/17 zurück. Die Berufungskammer war der Ansicht, dass Mieter einen Standard erwarten dürfen, der „Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens“ entspreche. Auch sei das den klagenden Mietern zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung abzuverlangende Lüftungsverhalten für die Mieter nicht unzumutbar.

Im Ergebnis bedeutet dies: “Der Mieter kann nur einen solchen Wohnstandard erwarten, den die Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auswies. Wenn er also eine ältere Wohnung gemietet hat, die damals üblicherweise nicht gedämmt wurde, kann der Mieter keinen Neubaustandard erwarten. Das heißt: Er muss auch mit Wärmebrücken leben und dem Ganzen durch ausreichendes Lüften begegnen”, so die BGH-Presserichterin Dietlind Weinland.

Autor/Quelle: Marcus Lasar – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Mit- und Wohnungseigentumsrecht

ETL Rechtsanwälte GmbH – Rechtsanwaltsgesellschat – Niederlassung Dortmund, Ruhrallee 9, 44139 Dortmund

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