Der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft ist nicht gleichzusetzen mit dem Erwerb der in der Erbmasse enthaltenen Grundstücke. Aus diesem Grund liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn ein Erbe die Anteile anderer Miterben erwirbt und später das zum Nachlass gehörende Grundstück verkauft. 

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(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 13/22) 

Der Fall: Ein Mann hatte 52 Prozent eines Nachlasses geerbt, zu dem unter anderem Grundbesitz gehörte. Die fehlenden Erbanteile kaufte er den restlichen Erben ab, womit er Alleineigentümer wurde. Als er später selbst den Grundbesitz verkaufte, betrachtete der Fiskus dies als ein privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte den Gewinn. Damit war der Betroffene nicht einverstanden. 

Das Urteil: Die Anschaffung einer gesamthänderischen Beteiligung wie der Anteil an einer Erbengemeinschaft erfüllt nicht den Tatbestand der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, stellte der Bundesfinanzhof fest. Deswegen sei bei dieser Fallgestaltung auch keine Einkommensteuer für die Veräußerung des Grundstücks fällig.

Quelle: LBS (ots) – https://www.presseportal.de/pm/35604/5747094 (sw)

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