Ab 2024 gelten die Richtlinien des neuen Gebäudeenergiegesetz

Die Weichen der Heizungsförderung 2024 sind gestellt. Eine wesentliche Änderung: Fördermittel für eine neue Heizungsanlage können künftig ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Außerdem wurde ein einheitlicher Fördersatz für erneuerbare Energien eingeführt.

Zu Anfang des Jahres 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – und mit ihm die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedeutet das neben mehr Klarheit vor allem eins: Fördermittel für den Heizungstausch sind nun ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhältlich. Erste Anträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 eingereicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nur noch für die Heizungsoptimierung zuständig sowie für Arbeiten an der Gebäudehülle und wenn es darum geht, ein Gebäudenetz zu errichten, umzubauen oder zu erweitern. Die im Zuge der Novellierung des neuen Gebäudeenergiegesetzes eingetretenen Richtlinien gelten ausschließlich für den Einbau neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen dürfen 2024 weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden.

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Eine einheitliche Grundförderung

Das zentrale Element des neuen GEG stellt die Grundförderung für Heizungen dar, die erneuerbare Energien nutzen: Egal ob Wärmepumpe, Biomasseanlage, oder Brennstoffzellenheizung – erneuerbare Heizsysteme erhalten einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent. Das macht die Förderung übersichtlicher und einfacher für Eigenheimbesitzer, die ihre Heizung technisch auf den neuesten Stand bringen möchten. Das Jahr 2024 startet mit guten Nachrichten für Eigenheimbesitzer, die einen Heizungstausch planen: Bis zu 70 Prozent Zuschuss gibt es vom Staat für eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.

Neue Bonusregelungen

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die ihre alte Heizung gegen eine klimafreundlichere Alternative austauschen möchten, können 2024 außerdem von zusätzlichen Boni profitieren, die im neuen GEG festgelegt wurden. Fällt die Wahl beispielsweise auf eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, greift der Effizienz-Bonus von fünf Prozent. Dieser löst den Wärmepumpen-Bonus von 2023 ab. Ebenfalls on top gibt es den Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent. Diesen können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in Anspruch nehmen, die selbst im Haus wohnen und eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ersetzen möchten. Je früher eine alte Öl- oder Gasheizung durch eine klimafreundlichere Alternative ausgetauscht wird, desto höher fallen die Zuschüsse aus: Für 2024 und 2025 gibt es zusätzlich zur Grundförderung die 20 Prozent, ab 2029 sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Ebenfalls neu eingeführt wurde der Einkommensbonus für Haushalte mit einem Gesamteinkommen von unter 40.000 Euro. Diese können ab 2024 beim Heizungstausch zusätzlich zur Grundförderung weitere 30 Prozent erhalten. Auch dieser Bonus gilt nur für selbst bewohnte Immobilien und setzt ebenfalls voraus, dass eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ausgetauscht wird. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Maximal beträgt der Fördersatz inklusive Boni 70 Prozent.

Heizungsoptimierung und einzelne Maßnahmen

Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle, der Einbau einer Lüftungsanlage oder die Heizungsoptimierung können beim BAFA beantragt werden. Der Fördersatz von 15 Prozent erhöht sich um fünf Prozent, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden. In diesem Fall erhalten Sanierer maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit, ohne Sanierungsfahrplan liegen diese bei 30.000 Euro. Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent. Gefördert wird eine Anlage, die dazu beiträgt, die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse um mindestens 80 Prozent zu reduzieren.

Übergangsregelungen für Anträge

Damit Sanierer zügig von den Änderungen profitieren können, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. So können Antragstellerinnen und Antragsteller förderfähige Vorhaben jetzt umsetzen und den Förderantrag später nachreichen. Die Regelung gilt befristet für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an die Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.

Quelle: VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (auszugsweise) (sw)

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