Zum 1. Januar 2024 tritt eine überarbeitete Version des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Hier erfahren Sie, welche Änderungen Eigentümer und Verwalter bei der Energieausweisausstellung jetzt unbedingt bedenken sollten.

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Die umfassenden Änderungen, die am 1. Januar 2024 durch das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten, verunsichern Eigentümer und Verwalter gleichermaßen. Potenzielle Konflikte in Bezug auf die Umsetzung der neuen Vorschriften sind die Folge. Die Neuerungen sind eng mit den Beschlüssen des EU-Parlaments zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Februar 2023 verbunden. “Das GEG enthält Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen, die energetische Qualität von Gebäuden sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden”, erklärt Sebastian Dittmar, Ansprechpartner für die fachgerechte Ausstellung von Energieausweisen sowie die technische Beratung an Feuerungsanlagen. “Die Beschlüsse des EU-Parlaments betreffen insbesondere den Energieeffizienzstandard von Gebäuden: Wohngebäude sollen bis 2030 auf den Energieeffizienzstandard E und bis 2033 auf den Energieeffizienzstandard D gebracht werden.”

“Hinzu kommt die Novelle des GEG, die festlegt, dass der Einbau von Gas- und Ölheizungen ab sofort nur noch mit vorheriger Beratung möglich ist”, fährt der Schornsteinfegermeister und Altbauexperte fort. “Hierbei ist besonders auf die Teuerung fossiler Brennstoffe hinzuweisen. Die Nachweispflicht für regenerative Energien in Stufenform ist erforderlich, wenn die kommunale Wärmeplanung vorhanden ist. Im Vermietungsbereich müssen Eigentümer und Mieter die CO2-Steuer für Wohngebäude gemeinsam tragen.” Sebastian Dittmar weiß: Für Eigentümer und Verwalter stellen die neuen Vorschriften eine komplexe Herausforderung dar. Entsprechend wichtig ist es, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen des überarbeiteten GEG ordnungsgemäß erfüllt werden können. Mit seiner Expertise möchte der Schornsteinfegermeister dazu beitragen, die Unsicherheiten umfassend zu klären und eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten. Im Rahmen seiner Tätigkeit bietet er seinen Kunden nicht nur eine fundierte Fördermittelberatung, sondern auch Hilfe bei der Erstellung von Energieausweisen inklusive förderfähiger Verbesserungsvorschläge und maßgeschneiderter Sanierungsfahrpläne.

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Schlüsselkennwerte für Eigentümer und Verwalter

Bei der Ausstellung von Energieausweisen sind Eigentümer und Verwalter durch das GEG an ein System von technischen Regeln und zusätzlichen Rechtsvorschriften gebunden. Eigentümer oder Verwalter eines Mehrfamilienhauses sollten ihren Energieausweis daher unbedingt auf verschiedene Kennwerte prüfen.

“An erster Stelle ist es wichtig zu überprüfen, ob der Energieausweis noch gültig ist”, sagt Sebastian Dittmar. “Ein Energieausweis hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und muss spätestens zu diesem Zeitpunkt erneuert werden. Ohne einen gültigen Energieausweis ist der Verkauf oder die Vermietung nicht gestattet.” Zur Heizkostenabrechnung 2023 wird außerdem der CO2-Ausstoß benötigt, um die Aufteilung zwischen Mieter und Eigentümer vorzunehmen. Hierbei gilt der Grundsatz: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher ist der Anteil, den der Eigentümer tragen muss. Der Endenergiebedarf stellt den energetischen Zustand des Gebäudes dar. Bei Nichterreichen der Energieeffizienzklasse D beziehungsweise E besteht unmittelbar Handlungsbedarf, um Planungssicherheit für die Immobilie zu erhalten. Zudem ergeben sich bei Erreichen der Kennwerte 80, 100 oder 120 unterschiedliche Behandlungen bei Neuvermietung.

Empfohlene Vorgehensweise und langfristige Überlegungen

Auch bauliche Änderungen an der Gebäudehülle wie Fenstertausch, Fassadendämmung oder Dacherneuerung sollten einer Prüfung unterzogen werden. Bei bekannten Baumaßnahmen in den letzten Jahren sollte der Ausweis unmittelbar erneuert werden. Zudem ist eine langfristige Überlegung erforderlich, wie mit dem Gebäudebestand umgegangen werden soll. In Berlin besteht aktuell noch nicht die Möglichkeit, alle Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließen. Daher können nur Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden – so zum Beispiel die Umstellung auf Zentralheizung, die Durchführung der Heizungsoptimierung inklusive Einbau von hocheffizienten Pumpen und automatischen Strangventilen oder die Erneuerung der Etagenheizung für Planungssicherheit bis 2045.

Die empfohlene Vorgehensweise lautet: Am besten erneuern Eigentümer und Verwalter den Energieausweis bis zum Jahresende. Zusätzlich sollten sie einen Effizienz- oder Heizungscheck durchführen lassen, der von einem Schornsteinfeger, einem SHK-Betrieb oder einem Energieberater vorgenommen werden kann. Es ist ratsam, mit dem Energieversorger Rücksprache zu halten, um die Anschlussmöglichkeiten an das Fernwärmenetz zu klären. Für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind und nicht mit Fernwärme versorgt werden, sollte zudem eine Heizungserneuerung in Betracht gezogen werden.

Bei geplanten Änderungen an der Gebäudehülle ist die Beauftragung eines Sanierungsfahrplans sinnvoll. “Diese Maßnahmen tragen nicht nur dazu bei, die Anforderungen des überarbeiteten GEG zu erfüllen, sondern helfen vor allem auch dabei, die Energieeffizienz zu verbessern”, betont Sebastian Dittmar. “Am besten nehmen Eigentümer und Verwalter dazu professionelle Unterstützung in Anspruch. Mein Schornsteinmeisterbetrieb zum Beispiel ist spezialisiert auf Berliner Altbauten. Gerne erstellen wir ohne bürokratischen Aufwand einen aktuellen Energieausweis und beraten bei Bedarf zusätzlich zum Thema energetische Sanierung.”

Quelle: Sebastian Dittmar (sw)

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