Wenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Bildquelle/Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 7 O 26/21)

Der Fall: Während der Vertragsverhandlungen und beim Abschluss wusste der Eigentümer eines Grundstücks bereits von einem undichten Kanalrohr und damit von dem gestiegenen Wasserverbrauch. Doch gegenüber dem Erwerber erwähnte er nichts davon. Der entsprechende amtliche Bescheid traf erst nach dem Eigentumsübergang ein. Die Folge davon war, dass der neue Eigentümer 20mal höhere Abwassergebühren an die Gemeinde entrichten sollte. Der Käufer fühlte sich hintergangen und weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen.

Das Urteil: Dem Verkäufer sei eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorzuwerfen, denn er habe den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches informiert, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niederschlug. Solche Anzeige- und Aufklärungspflichten können sich auch aus nachvertraglichen Treuepflichten ergeben, hieß es im Urteil.

Quelle: LBS-Infodienstes Recht und Steuern (sw)

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