Warum Bauherren vor dem Grundstückskauf unbedingt den Bebauungsplan einsehen sollten

Wer ein Haus bauen möchte, braucht zunächst ein Grundstück – und das ist in Zeiten von Wohnraumknappheit oft nicht leicht zu finden. Ist diese Hürde gemeistert, steht schon die nächste an: Was darf wo und in welcher Form überhaupt auf dem Grundstück gebaut werden?

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Der erste Weg für angehende Bauherren sollte schon vor dem Grundstückskauf zum zuständigen Bauamt führen, um den betreffenden Bebauungsplan einzusehen. Denn Bauen ist in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt und die Planungshoheit liegt immer vor Ort bei den Gemeinden. In die Bebauungspläne kann jeder Einsicht nehmen und nicht selten sind sie sogar auf den Webseiten der Gemeinden zugänglich.

Art der Bebauung, Größe, Höhe, maximal bebaubare Fläche, einzuhaltende Abstände zu Nachbarn, Baufenster, Ausrichtung des Firsts, Traufhöhe – diese und viele weitere Details lassen sich aus dem Bebauungsplan ermitteln und verhindern so unangenehme, teure Überraschungen. Mancherorts ist im Bebauungsplan sogar geregelt, wie das Grundstück einzufrieden ist oder wie die Farbe des Daches auszusehen hat. Künftige Bauherren, die sich für ein Grundstück interessieren, das sie teilen wollen, um so die Kosten zu senken, erfahren aus dem Bebauungsplan beispielsweise auch, ob eine Teilung überhaupt erlaubt ist und mit mehreren Häusern bebaut werden darf.

Wer ein Haus errichtet, baut für die Zukunft und muss entsprechend langfristig planen. Auch deshalb lohnt sich der vorherige Blick in den Bebauungsplan auf jeden Fall. Was können spätere Nachbarn noch bauen? Wie hoch dürfen sie bauen und wie nah an der gemeinsamen Grundstücksgrenze? Denn was nutzt einem zum Beispiel die beste Solaranlage, wenn das Haus des neuen Nachbarn später zu viel Schatten wirft?

Existiert für das Wohngebiet kein gültiger Bebauungsplan, muss die Bauplanung nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches erfolgen und sich nach den bereits vorhandenen Bestandsbauten richten. In diesem Fall müssen potenzielle Häuslebauer meist eine kostenpflichtige Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde einreichen, die dann entscheidet.

Quelle: Haferkamp Immobilien (sw)

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