Von einem Abstellort für das Auto war wenig zu spüren

Wenn ein Immobilienbesitzer seine Garage so ausbaut, dass sie fast wohnungsähnlich wirkt, dann kann er sich nicht mehr auf baurechtliche Sondervorschriften berufen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verlor ein Betroffener deswegen die Privilegierung als Grenzgarage.

(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 6 U 117/20)

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer in Hessen hatte eine behördliche Genehmigung erwirkt, seine Grenzgarage sanieren zu dürfen. Diese Erlaubnis war erforderlich, weil das Objekt den Mindestabstand von drei Metern zum Nachbarn unterschritt. Doch mit einer Garage im eigentlichen Sinne hatte das Ergebnis nichts mehr zu tun. Der Eigentümer riss den Altbau ab und errichtete ein Gebäude mit aufgesetzter Terrasse, bunten Beleuchtungselementen und Dielenboden. Lichtkuppeln brachten ebenso wie eine große Glasfalttür Helligkeit in das Objekt.

Das Urteil: Ein derartiges Bauwerk dürfe nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen, entschieden die Richter. Es habe eindeutig Wohncharakter. Die Nachbarn konnten deswegen auf einem Abriss bestehen – unter anderem, weil ihnen die “Garage” Licht raube und ein Brandrisiko darstelle.

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS (sw)

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Bildquelle/Fotograf: 123rf-172356433_m/alexsancho

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