In einer Eigentümergemeinschaft müssen im Schadensfall alle Wohnungseigentümer gemeinsam den Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung zahlen. Doch was ist, wenn der Schaden nur das Sondereigentum eines Eigentümers betrifft? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell geurteilt.

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Die Richter entschieden, dass auch in diesem Fall der Selbstbehalt gemeinschaftlich zu tragen ist. Hintergrund: Die Eigentümerin einer gewerblichen Einheit hatte sich dagegen gewehrt, dass sie wiederholte Leitungswasserschäden in den Wohnungen der Eigentümergemeinschaft über eine erhöhte Selbstbeteiligung anteilig mittragen müsse. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH an, dass die Verteilung des Selbstbehalts nach dem Verteilerschlüssel bei einem Leitungswasserschaden grundsätzlich rechtens sei – auch, wenn es sich um Sondereigentum handele. Allerdings könne der Klägerin daraus ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehen.


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Quelle: haufe / immowelt (sw)

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