• Zum Stichtag 1.1.2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet 
  • Ab dem 1.7.2022 kann die Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden 
  • Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am 31.10.2022 
  • Ab 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben 

Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer hat der Bundesgesetzgeber dafür gesorgt, dass Städte und Gemeinden auch über das Jahr 2019 hinaus aus der Grundsteuer ihre Schulen sanieren, Straßen und Spielplätze bauen können, sowie Feuerwehr und Krankenhäuser vorhalten können. Letzteres ist seit der Pandemie, aber vor allem auch durch die klimabedingten Wetterkapriolen in Städten wie Berlin zum echten Problem geworden. 

Um die Berechnung der Grundsteuer, die auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten basierte, nun an die tatsächlichen Werte anzupassen, werden seit dem 1. Januar 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Es geht hier um geschätzte 36 Millionen Grundstücke. 

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Bewertung der Grundstücke zum 1. Januar 2022

Alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien in Deutschland werden dazu aufgerufen, eine einmalige Grundsteuererklärung auf Basis des aktuellen Wertes bis spätestens 31. Oktober 2022 elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Dazu hat die Finanzverwaltung öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert. Viele Eigentümer wissen nicht, wie sie diesen Wert ermitteln und kommen teilweise auch bei ihren Steuerberatern nicht weiter, weil diese sich auf die Flut an Anfragen nicht rechtzeitig einstellen konnten. 

Neuer Grundsteuersatz ab 1. Januar 2025

Die Finanzämter werden alle Steuererklärungen bearbeiten und anschließend den Kommunen die Ergebnisse mitteilen, damit diese dann die Neuberechnung der Grundsteuer ab Januar 2025 vornehmen können. Bis zu diesem Tag bleiben die aktuellen Grundsteuerbeträge unverändert. Erst ab 2025 gelten die neuen Abgaben für alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien. 

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Berechnung der Grundsteuer

Grundsätzlich berechnet sich die Grundsteuer aus drei Zahlen: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. 

Der Wert des Grundbesitzes ergibt sich aus verschiedenen Faktoren. Zum einen über die Grundstücksfläche, der Art des Grundstückes und dem Alter des darauf errichteten Gebäudes. Zusätzlich wird auch die statistisch ermittelte Nettokaltmiete in die Kalkulation einbezogen. 

Die Steuermesszahl beinhaltet zum einen den Ausgleich der Wertsteigerung, die im Vergleich zu den seit 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dabei können Senkungen von bis zu 1/10 der Steuermesszahl entstehen, bei Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung können hier zusätzlich Abschläge bis 25 Prozent entstehen. 

Der Hebesatz wird durch die Gemeinden selbst angepasst. Um eine Erhöhung der Grundsteuer zu verhindern, wird der Hebesatz von den Gemeinden nach der Neubewertung so angepasst, dass das Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert wird.

Quelle: Deutsche Grundsteuer (sw)

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