Ein Mietvertrag kann unangenehme Fallen für den Mieter enthalten. Deshalb sollten Mieter auf einige Details achten, bevor sie unterschreiben. Wer diese Aufgabe lieber einem Profi überlasst kann außerdem seinen Mietvertrag überprüfen lassen.
1. Die Angaben zum Mieter
Grundsätzlich sollten alle Personen, die in die Wohnung einziehen, auch im Mietvertrag stehen. Denn nur, wer im Vertrag steht und ihn unterschrieben hat, ist auch Mieter, mit allen Rechten und Pflichten. Minderjährige Kinder sind freilich nicht Vertragspartner, deren Anzahl wird allerdings im Mietvertrag genannt, denn der Vermieter benötigt diese Info für seine Nebenkostenabrechnung. Vorsicht: Wer ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die Mietwohnung ziehen lässt, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine Kündigung.
2. Ist die Mietwohnung richtig beschrieben?
Mieter sollten die Beschreibung der Wohnung überprüfen, ob alle im Vertrag genannten mitvermieteten Bestandteile, etwa eine Einbauküche oder ein Dachbodenabteil, auch tatsächlich vorhanden und mängelfrei sind.
3. Ist die richtige Wohnungsgröße angegeben?
Ferner sollten die Angaben zur Wohnungsgröße auf Plausibilität überprüft werden. Denn: Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Vertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt. Hat also zum Beispiel eine 100-Quadratmeter-Wohnung, die für 1.000 Euro vermietet wurde, tatsächlich nur 85 Quadratmeter, so kann der Mieter die Miete um 150 Euro kürzen. Zudem kann entsprechend die Betriebskostenvorauszahlung gekürzt werden und auch bei der Abrechnung muss sich der Vermieter dann an die tatsächliche Wohnungsgröße halten.
An dieser Rechtsauffassung scheint der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings nicht mehr bedingungslos festhalten zu wollen. Zumindest bei späteren Mieterhöhungen muss der Vermieter die tatsächliche und nicht die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl zugrunde legen – selbst wenn die Wohnungsgröße um weniger als zehn Quadratmeter abweichen sollte. Das entschieden vor einigen Jahren die obersten Zivilrichter (Az: VIII ZR 266/14).
Achtung! Voraussetzung für eine mögliche Mietminderung ist jedoch, dass die Wohnungsgröße verbindlich im Mietvertrag angegeben wurde. Nur dann kann ein Mieter sich auch darauf berufen. Dabei sind auch Angaben mit einem circa laut BGH verbindlich (BGH VIII ZR 144/09). Unverbindlich hingegen ist sie, wenn die Angabe nur mündlich gemacht wurde oder ein Zusatz wie „diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“ dabei steht. Ein Pflicht, die Wohnungsgröße im Mietvertrag anzugeben, gibt es nicht. Wenn sie jedoch verbindlich angegeben wird, sollte am besten auch die Berechnungsgrundlage dazu geschrieben werden, um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
4. Entspricht die Miete der üblichen Miethöhe?
In vielen größeren Städten gibt es Mietspiegel, die Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete geben. Sie können direkt bei der Gemeinde oder bei Mieterschutzvereinen angefordert werden. In Gemeinden ohne Mietspiegel kann die ortsübliche Vergleichsmiete anhand dreier Vergleichswohnungen oder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.
Allerdings kann die Miethöhe bei einer Neuvermietung auch über der ortsüblichen Miete liegen – in Gemeinden ohne Mietpreisbremse deutlich darüber, in Gemeinden mit Bremse um bis zu 10 Prozent. Und: Für kernsanierte oder neue Wohnungen gilt die Bremse nicht.
Ebenfalls wichtig: Wurde eine Inklusivmiete vereinbart oder werden die Neben- beziehungsweise Betriebskosten gesondert abgerechnet? Dann sollte der Mieter überprüfen, ob die Vorauszahlungen für die Betriebskosten realistisch, zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden. Am besten, man lässt sich die Nebenkostenabrechnung einer früheren Abrechnungsperiode vom Vermieter zeigen.
5. Handelt es sich um einen Zeitmietvertrag?
Es ist auch möglich, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Dieser muss allerdings einen qualifizierten Befristungsgrund enthalten, etwa späterer Eigenbedarf des Vermieters. Ein Mietverhältnis auf Zeit ist meist eher nachteilig für den Mieter. Er kann nicht vorzeitig kündigen und muss nach Ende der Befristung auch ausziehen. Fehlt aber ein Befristungsgrund im Mietvertrag oder fällt er später weg, so wird aus dem Zeitmietvertrag automatisch ein unbefristeter Mietvertrag, bei dem für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.
6. Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart worden?
Bei einer Staffelmiete steigt die Kaltmiete in im Mietvertrag vereinbarten Staffeln regelmäßig an. Bei einem Indexmietvertrag steigt die Miete im Gleichschritt mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Vorteilhaft für den Mieter ist, dass ordentliche Mieterhöhungen auch dann nicht möglich sind, wenn das Mietenniveau deutlich stärker anzieht als die vereinbarten Staffeln oder der der Preisindex. Modernisierungsmieterhöhungen sind in der Regel ebenfalls nicht möglich.
Nachteilig für den Mieter ist allerdings, dass die Miete unter Umständen später höher ist, als sie bei einem normalen Mietvertrag wäre und auch oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen kann.
7. Gibt es eine beidseitige Kündigungsausschlussklausel?
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass sowohl Mieter als auch Vermieter beidseitig auf eine Kündigung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren verzichten. Hört sich fair an, ist es aber nicht. Denn der Vermieter dürfte ohnehin nur dann ordentlich kündigen, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund – etwa Eigenbedarf – vorliegt. Der Mieter hingegen kann bei einem Vertrag ohne Klausel mit Kündigungsverzicht generell immer mit einer Dreimonatsfrist kündigen.
8. Gibt es eine Kleinreparaturklausel und eine Schönheitsreparaturklausel?
Nicht alle Klauseln zu Schönheits- und Kleinreparaturen sind wirksam. Sind sie es aber, so stellen sie einen Nachteil für Mieter dar, da ihnen Pflichten auferlegt werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
Daran erkennt man, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist:
- Die Wohnung muss dem Mieter zu Mietbeginn frisch renoviert oder in einem annähernd frisch renovierten Zustand übergeben worden sein.
- Die Renovierungsfristen müssen flexibel gestaltet sein.
- Es dürfen dem Mieter nicht zu viele Verpflichtungen auferlegt werden.
Daran erkennt man, ob eine Kleinreparaturklausel wirksam ist:
- Die Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten einzelner Reparaturen muss klar beschränkt sein.
- Die Kostenübernahme von Reparaturen durch den Mieter muss sich auf häufig vom Mieter genutzte Bestandteile der Wohnung beschränken.
Fazit
Vor der Unterschrift sollte man den Mietvertrag gut durchlesen und im Zweifel – wenn zu viel Nachteiliges vorhanden ist – nachhaken. Gerade private Vermieter verwenden oft veraltete Mietvertragsformulare und haben keine vertieften Kenntnisse vom Mietrecht.
Allerdings können veraltete Mietvertragsklauseln auch vorteilhaft für den Mieter sein. Denn sind einzelne Klauseln unwirksam, muss sich der Mieter an die entsprechende Regelung nicht halten. So hat etwa eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel zur Folge, dass der Mieter gar nichts machen muss.
Quelle: immowelt (sw)
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