Auf Nummer sicher gehen alle, die ihren Gebrauchtwagen beim privaten Verkauf selbst abmelden. Ansonsten kann es passieren, dass die Kosten für Kfz-Versicherung und Steuer weiterlaufen. Auch ein Kaufvertrag schließt dieses Risiko nicht aus.

Am unkompliziertesten ist es für Privatleute, wenn sie ihren Gebrauchtwagen an den Fachhandel verkaufen. Sobald das Fahrzeug samt Papieren übergeben ist, kümmert sich dieser auch ums Abmelden. Viele versuchen es jedoch lieber über Gebrauchtwagen-Portale oder Kleinanzeigen, weil sie sich einen höheren Verkaufspreis erhoffen. Dann bleibt das Auto meistens angemeldet – auch für Probefahrten. Das ist nachvollziehbar, denn die wenigsten Kaufinteressierten werden sich eigens dafür ein Kurzzeitkennzeichen besorgen. Hinzu kommt: Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen stehen. Und nicht jeder hat ein Privatgrundstück, auf dem er das Auto zwischenzeitlich parken kann.

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Kaufvertrag schützt nicht vor Betrug 

Ratsam ist die Ummeldung auf jeden Fall im Kaufvertrag zu vereinbaren. Doch das ist noch keine Garantie, dass die neue Besitzerin oder der neue Besitzer das Auto auch wirklich ummeldet. Betrug kommt hier immer wieder vor. Zwar geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über, nicht aber die alleinige Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Kosten für Versicherung und Steuer müssen Verkäuferinnen oder Verkäufer in vielen Fällen weiter übernehmen, wenn das Auto nicht umgemeldet wird. Auf der sicheren Seite sind deshalb alle, die ihr Fahrzeug vor der Übergabe selbst abmelden. Spätestens nach dem Verkauf müssen Versicherung und Zulassungsstelle sowieso informiert werden. Soweit möglich sollte man das lieber selber machen und es nicht Dritten zu überlassen.” 

Wer Opfer eines Betrugs geworden ist, kann eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle beantragen. Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, geht das auch ohne Papiere. Dann hat die neue Besitzerin oder der neue Besitzer vier Wochen Zeit, um sich zu melden – sonst gilt das Auto als abgemeldet. Verkäuferinnen und Verkäufer sind dann von der Steuerpflicht befreit und der Versicherungsvertrag kann beendet werden. 

Weitere Tipps:

  • Beim privaten Verkauf eines angemeldeten Autos geht die Versicherung mit Vertragsabschluss auf die Käuferin oder den Käufer über. Passiert anschließend ein Unfall, beeinträchtigt das nicht den Schadensfreiheitsrabatt der ehemaligen Besitzerinnen oder Besitzer – daher sollte die Versicherung schnellstmöglich über den Verkauf unter Angabe des Käufers informiert werden. Tipp: Der Kfz-Versicherung eine Kopie des Verkaufsvertrags zuschicken. 
  • Ergänzend zum Kaufvertrag kann eine Kautionsvereinbarung getroffen werden. Käuferinnen oder Käufer hinterlegen eine Kaution, die sich an der Höhe der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer berechnet. Diese erhalten sie zurück, wenn sie das Auto fristgerecht umgemeldet haben. Andernfalls wird die Kaution ganz oder teilweise einbehalten. 
  • Anders als bei der Anmeldung kann ein Auto bei jeder Zulassungsstelle in Deutschland abgemeldet werden. Bei Fahrzeugen, deren Dokumente ab 2015 ausgestellt wurden, ist dies auch online möglich. 

Quelle: Infocenter der R+V Versicherung (sw)

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