• Auskunftspflicht dient geforderter Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse
  • Zensus-Ergebnisse sind Grundlage für wichtige politische Entscheidungen
  • Fragen können einfach und schnell online beantwortet werden

Für den Zensus 2022 hat der Gesetzgeber eine Auskunftspflicht festgelegt. Alle Menschen, die beim Zensus zur Auskunft aufgefordert werden, sind dazu verpflichtet, die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu machen.

“Die Teilnahme ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann”, sagt Katja Wilken, Gesamtprojektleiterin des Zensus 2022 beim Statistischen Bundesamt. Denn der Zensus 2022 zeige, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. “Auf Grundlage der Ergebnisse des Zensus kann die Politik wichtige Entscheidungen treffen”, sagt die Expertin. Dazu gehören Antworten auf Fragen wie: Wo brauchen wir mehr Wohnungen für Familien? Oder wo und warum stehen Wohnungen leer?

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Ausfüllen der Fragebogen dauert wenige Minuten

Die Befragten können den Zensus-Fragebogen nach einem kurzen persönlichen Interview bequem auf dem Smartphone, Tablet oder Computer überall ausfüllen. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung können die Befragten komplett online antworten. Angezeigt werden nur die passenden Fragen in Deutsch und bis zu 15 weiteren Sprachen, das Ausfüllen dauert je nach persönlicher Situation fünf bis zehn Minuten. “Die Online-Meldung ist schneller und außerdem weniger fehleranfällig als die Papier-Version.”

Wer keine Angaben macht, wird mehrmals erinnert

Wer nicht antwortet, wird an die Auskunft erinnert und nochmals gebeten, die benötigten Angaben zu machen. In der Folge sind weitere Stufen möglich, in denen die Befragten jeweils die Möglichkeit haben, zu antworten. Wenn Befragte ihrer Auskunftspflicht auch nach mehrmaliger Erinnerung nicht nachkommen, sind Zwangs- oder Bußgelder möglich. Die Höhe wird von den Bundesländern festgelegt.

Die Auskunftspflicht erlischt nicht mit Verstreichen der gesetzten Frist, sondern erst mit Einreichen des vollständig ausgefüllten Fragebogens bei der Erhebungsstelle.

Quelle: Statistisches Bundesamt (sw)

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