Eine neu anzubringende Wärmedämmung, die minimal die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss unter Umständen hingenommen werden. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innen- statt der Außendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. 

Bildquelle/Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 115/20) 

Der Fall: Zwei Nachbarn in NRW stritten sich darum, ob der eine von beiden seine unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand von außen dämmen dürfe. Es war klar, dass dabei die Grenze leicht überschritten werden würde. Das Haus des Nachbarn lag etwa fünf Meter vom Geschehen entfernt. Das Landesrecht erlaubte eine derartige minimale “Verletzung” des nachbarlichen Grundstücks. In letzter Konsequenz musste allerdings der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob solche Überschreitungen grundsätzlich geduldet werden müssen. 

Das Urteil: Die höchsten Richter waren der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder durchaus so weit reiche. Zwar gelte grundsätzlich ein Verbot eines solchen Überbaus, aber die Länder dürften in der vorliegenden Konstellation Ausnahmen zulassen. Mit der Wärmedämmung einer bestehenden Immobilie würden schließlich öffentliche Interessen verfolgt, die Verminderung von Treibhausgasen sei ein allgemeines Anliegen.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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