Schon im vorigen und auch im laufenden Jahr mussten Verwaltungen flexibel und organisationstark sein, um Eigentümerversammlungen unter Coronabedingungen rechtlich einwandfrei durchzuführen. Mit der neuen Pandemiewelle sind Regeln hinzugekommen, die auf die jeweilige Situation abgestimmt werden müssen.

Zur Zeit ist es aufgrund der aktuellen Bestimmungen und des Risikos besser, keine Eigentümerversammlungen in Präsenz durchzuführen. Statt dessen sollte die Zulassung von Online-Versammlungen durch den Gesetzgeber eindeutig formuliert werden. Eine Eigentümerversammlung, die Ungeimpfte ausschließt, kann nicht ordnungsgemäß sein. Die gefassten Beschlüsse wären anfechtbar. 

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Trotz der üblichen Übertragung von Vollmachten ist die grundsätzliche Vertretung Ungeimpfter durch Geimpfte nicht möglich. Mitgliedschaftsrechte sind sogenannte höchstpersönliche Rechte. Das bedeutet: Wohnungseigentümer dürfen sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. 

Ein Immobilienverwalter darf aus Gründen des Datenschutzes keine Umfrage nach dem Impfstatus durchführen. Wenn vor der Eigentümerversammlung eine Zugangskontrolle durchgeführt wird, muss dies als Ausübung des Hausrechtes gelten. Der Hausherr darf dann Ungeimpften den Zutritt verweigern.

Stehen Entscheidungen an, die nicht aufschiebbar sind, kann in den meisten Fällen das schriftliche Umlaufverfahren dazu dienen, Beschlüsse herbeizuführen. Diese sind jedoch kein Ersatz für Versammlungen und bedürfen oftmals der Einstimmigkeit.

Grundsätzlich wären Hybrid- und Online-Versammlungen eine geeignete Lösung. Allerdings fehlen hierzu noch ausreichend rechtliche Grundlagen. Die Ausnahme: Sofern eine Eigentümergemeinschaft von ihrer seit der Reform des WEG bestehenden Beschlusskompetenz Gebrauch gemacht hat, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu gestatten, ist diese Art der Versammlung denkbar.

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