Der Bundesgerichtshof (BGH, 18.11.2021, I ZR 106/20) hat entschieden, dass Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden sind, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist. Dieses Urteil wurde noch kurz vor Inkrafttreten der Änderung des Telekommunikationsgesetzes ab dem 1. Dezember 2021 gesprochen und bringt Klarheit für die Übergangszeit.

In der Vergangenheit haben Immobilieneigentümer oder Hausverwaltungen oft günstige Sammelverträge für ihre Mieter abgeschlossen, die für die gesamte Dauer der Mietzeit gelten. Nach dem geänderten Telekommunikationsgesetz sollen die Kosten solcher Verträge nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden. 

Das jetzt erfolgte Urteil bezieht sich auf eine Klage gegen eine Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen. Das Entgelt für das Kabelnetz legt sie als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG. 

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Der Bundesgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen. Die Entscheidung steht in Zusammenhang mit der ehemals geförderten Anbindung von Wohnungen an das Kabelfernsehen. Der Gesetzgeber wollte große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht durch § 43b TKG beschränken. 

Die inzwischen vorhandenen neuen Empfangsmöglichkeiten machen den Vorrang des Kabelanschlusses unnötig. Dem trägt die ab 1. Dezember geltende Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes Rechnung. In § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Allerdings ist die Neuregelung nach der Übergangsvorschrift (§ 230 Abs. 4 TKG) erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar.

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