Nach Umfragen des Umweltbundesamtes fühlen sich rund 60 Prozent der Befragten durch Nachbarschaftslärm belästigt. Dazu gehören zu laute Fernseher, Partygeräusche, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung und im Garten oder der Betrieb von Geräten und Fahrzeugen. Zahlreiche Gesetze und Normen sollen vor Lärm schützen.

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Was als Lärm empfunden wird, ist individuell sehr verschieden. Wenn Kinder laut spielen, handelt es sich grundsätzlich nicht um Lärm, sondern um natürliche Lebensäußerungen, die hingenommen werden müssen. Für anderen Lärm gelten zum Teil strenge Regeln. Beispielsweise müssen an allen Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr Rasenmäher, Heckenscheren, Schredder, Betonmischer oder Kettensägen ausgeschaltet bleiben. Städte und Gemeinden können darüber hinaus strengere Regeln verordnen.

Das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Es gibt jedoch keine bundesweit geltenden Verordnungen zu Ruhezeiten. Die einzelnen Bundesländer regeln den Lärmschutz mit jeweils eigenen Immissionsschutzgesetzen. 

Lärmbelästigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu bis zu 5.000 Euro sanktioniert werden. In § 117 OWiG Unzulässiger Lärm heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit erheblich zu belästigen.

Lärm soll möglichst verhindert werden, bevor er entsteht. Das gelingt am ehesten, wenn der Lärmschutz bereits beim Neubau beginnt. Auf der Basis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) regelt die DIN 4109 Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau. Sie wurde zuletzt am 19. Januar 2021 aktualisiert. Der Nachweis der Mindestanforderungen bezieht sich im Streitfall auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung. 

Nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Eigentümer und Mieter immer nur den Lärmschutz einklagen, der im Baujahr des Hauses verbindlich war (BGH, Az. V ZR 173/19). Nachbarn sind aber grundsätzlich zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

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