Der Gehweg vor einem Grundstück hat bis auf wenige, gut begründete Ausnahmen frei zu bleiben. Private Pflanzkübel haben im Regelfall dort nichts zu suchen – und schon gar nicht, wenn sie den Verkehr behindern. 

(Verwaltungsgericht Regensburg, Aktenzeichen RN 4 K 20.514) 

Der Fall: Es könnte durchaus nett und im Sinne der Allgemeinheit gemeint gewesen sein. Ein Grundstückseigentümer stellte auf dem Bürgersteig an der Hauswand und auf der Straßenseite Pflanztröge auf. Doch diese grüne Oase führte dazu, dass sich die Verkehrsfläche auf eine Breite von lediglich 1,30 Metern verengte. Die zuständige Behörde ordnete die Entfernung der Kübel an, der Betroffene wehrte sich gerichtlich dagegen. 

Bildquelle/Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter bestätigten die Entscheidung der Behörde. Ein Bürger könne nicht ohne weiteres die öffentliche Verkehrsfläche in Beschlag nehmen. Dazu sei er nicht berechtigt. Insbesondere die Verengung des Gehweges stelle ein großes Problem dar. Sehbehinderte hätten deswegen Schwierigkeit und auch Kinderwägen oder Rollstühle kämen zumindest nebeneinander nicht mehr durch dieses Nadelöhr. 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS  (sw)

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist s008_OC-Owners-Club_Cover-dreier.png
Schreibe eine Beschriftung…

Owners Club – Der erste deutsche Immobilclub Dein Weg zu Immobilien, Eigentum und Wohlstand Wenn du keine Infos zu Investments und Lifestyle mehr verpassen möchtest, melde ich einfach kostenfrei hier zum Immobilclub an und erhalte regelmäßig unser Lifestylemagazin: https://www.oc-magazin.de/owners-club/

Immobilienunternehmer informieren sich hier: https://www.immoexpansion.de

Bildquelle/Fotograf: 123rf-149322314_m/alexeys

Total
0
Shares