Die ING-DiBa AG (WKN: A2ANV3) hat bei der aktuellen Klagewelle bezüglich der Rückabwicklung von Immobiliendarlehen nach Widerruf einen weiteren Prozessverlust erlitten. In seinem aktuellen Urteil vom 09. Juli 2021 – 2-02 O 280/20 – hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Kläger ihre mit der Klage geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.954,03 EUR von der ING-DiBa zurückerhalten. Diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist rechtskräftig. In seinem Urteil vom 08. Dezember 2020 – 38 O 164/20 – hatte kürzlich bereits das Landgericht Berlin entschieden, dass die Bank durch die Formulierung in der Widerrufsinformation “Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat” fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat. Das neue Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main betrifft ebenfalls diese Fallkonstellation. 

Zur Finanzierung ihres Eigenheims schlossen die Kläger im Juli 2015 einen Immobiliardarlehensvertrag mit der ING-DiBa. Ende des Jahres 2020 veräußerten sie ihre Immobilie. Im Rahmen der Beendigung der diesbezüglichen Finanzierung zahlten die erfolgreichen Kläger unter anderem die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.954,03 EUR. Nach Abschluss eines solchen Kreditvertrags steht einem Verbraucher regelmäßig ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen wird jedoch insbesondere nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält, die keine Fehler aufweist. Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Wirtschaftliche Folge ist zudem, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist bzw. diese zurückgefordert werden kann. “Um Rechtsausführungen des Gerichts zu den Rechtsgründen für die Rückforderungsmöglichkeit zu verhindern, erklärte die ING-Diba ein sogenanntes Anerkenntnis”, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. “Rückforderungsmöglichkeiten bestehen aktuell bei Verträgen, die ab dem 02.11.2002 geschlossen wurden.”

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (sw)

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