Die Grundsteuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden muss neu geregelt werden. Immobilieneigentümer zahlen sie – anders als die einmalig fällige Grunderwerbsteuer – jährlich. Vermieter können die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. 

Die Grundsteuer wurde bisher auf der Basis von Einheitswerten aus dem Jahr 1964 bzw. 1935 berechnet. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Kritisiert wurde, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht ausreichend darstellen. 

Die Bundesregierung hat daher im Jahr 2019 eine Neuregelung beschlossen, das sogenannte Bundesmodell. Danach soll die Grundsteuer als Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben und möglichst unbürokratisch umsetzbar sein. Das dreistufe Verfahren aus Bewertung, Steuermessbetrag und kommunalem Hebesatz bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1. Januar 2022 erfolgen. Die Bundesländer haben jedoch noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, vom Bundesmodell abzuweichen und eigene Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Inzwischen haben einige Bundesländer eigene Modelle entwickelt. In Niedersachsen soll die Grundsteuer nach dem tatsächlichen Wert der Grundstücke berechnet werden, Hessen hat ein Flächen-Faktor-Modell angekündigt, Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland ein modifiziertes Bodenwertmodell verabschiedet, Bayern hat sich für ein eigenes „reines“ Flächenmodell entschieden. Etwa die Hälfte der Bundesländer arbeitet noch an einem Modell. Berlin, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Schleswig-Holstein wollen das Bundesmodell übernehmen, einige davon mit Abweichungen. 

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