Das Landgericht Ravensburg hat in einem Urteil vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – entschieden, dass zwei Kunden der Kreissparkasse Ravensburg ihren Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2012 unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen wirksam gekündigt haben. Viele Eigenheimbesitzer ärgern sich derzeit darüber, ihre Immobilienfinanzierung nicht zu den aktuell niedrigen Marktzinsen umfinanzieren zu können. Grund hierfür ist die typischerweise über viele Jahre vereinbarte Zinsbindungsfrist. 

“Die Rechtsgrundlage des Sonder-Kündigungsrechts ist die Regelung des § 494 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs”, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. “In jeder Hinsicht überzeugend hat sich das Landgericht Ravensburg unserer Argumentation angeschlossen, dass die Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht vollständig waren und deshalb einen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ermöglichen. Unserer Meinung nach ist die von der Kreissparkasse gegen das Urteil eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.” 

Die vom Landgericht Ravensburg ausgeurteilten Rechtsgrundsätze sind nicht nur auf die Immobiliendarlehen aller deutschen Sparkassen übertragbar, sondern auch auf die Vertragsunterlagen anderer Kreditinstitute. In wirtschaftlicher Hinsicht interessant ist die Sonder-Kündigungsmöglichkeit insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Darlehen ablösen kann, ohne zur Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Überdies kann bei wirksamer Ausübung des Sonder-Kündigungsrechts das bei einem Immobilienverkauf zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt vermieden werden.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (sw)

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