Bisher nahm das Finanzamt zu Ungunsten von Mietern und Vermietern an, dass eine sehr günstige Miete entweder Liebhaberei oder ein Freundschaftsdienst sein müsse. Es verweigerte dann regelmäßig das vollständige Absetzen von Werbungskosten bei der Steuer. Das ist seit diesem Jahr anders geworden. 

Wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss diese versteuern. Anfallende Werbungskosten für Instandhaltung oder Verwaltung dürfen jedoch vorher abgezogen werden. Bisher musste die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete betragen, wenn der Vermieter seine Investitionen in voller Höhe als Werbungs­kosten bei der Steuer absetzen wollte. Seit Januar 2021 gilt ein neuer Prozentsatz: Vermieter können ihre Kosten voll absetzen, wenn die Miete nur bis zu 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Wenn die Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete beträgt, können die Kosten nur anteilig in Ansatz gebracht werden. Bei Ferienwohnungen können nur die auf den vermieteten Teil des Hauses entfallenden Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Steuererleichterung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2020, das noch kurz vor Ende des Jahres 2020 Bundestag und Bundesrat passiert hat und ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt. Mit der neuen Regelung würdigt der Gesetzgeber Vermieter, die bereit sind, günstigen Wohnraum anzuzbieten. Die alte Regelung zielte vor allem darauf, Steuersparmodelle zu regulieren. Benachteiligt waren dadurch auch Vermieter, die ihre Immobilie an Familienangehörige günstig vermieteten.

Vermieter müssen dem Finanzamt bei der neuen 50-Prozent-Grenze allerdings eine Prognose aller Einnahmen und Ausgaben für 30 Jahre vorlegen. Damit soll sichergestellt sein, dass die Vermietung nicht nur privaten Zwecken dient.

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