Immobilieneigentümer mit wenigen vermieteten Wohnungen erledigen die Verwaltung und Vermietung oftmals selbst. Vorsicht ist dabei jedoch bei der Verwendung von Standardformularen geboten. Mietverträge, die nicht richtig ausgefüllt sind, können sich als Nachteil erweisen. 

Oft bestehen einfach nur falsche Vorstellungen darüber, was das Mietrecht zulässt. Beispielsweise dürfen Kleintiere wie Meerschweinchen oder Vögel auch ohne eine Erlaubnis im Mietvertrag gehalten werden. Das Wichtigste in Kürze:

Ein Mietvertrag sollte grundsätzlich die Bestandteile der Miete im Einzelnen aufführen sowie zwischen Kaltmiete und Betriebskosten unterscheiden. Begriffe wie Warm-, Inklusiv- oder Bruttomiete sollten vermieden werden, anderenfalls können Mieter später die Betriebskostenabrechnung zurückweisen. Auch die eigentliche Wohnung sollte konkret benannt und beschrieben werden. Dem Mieter muss klar sein, ob Gartenanteil, Stellplatz oder Keller mit vermietet sind. Mündliche Absprachen vor dem Vertragsschluss sollten unbedingt aufgeführt und von beiden Seiten unterschrieben werden. Darunter fallen auch noch auszuführende Arbeiten in der Wohnung. 

Schönheitsreparaturen waren in den vergangenen Jahren ein heikles Thema. Sie können auf den Mieter übertragen werden, doch die genaue Formulierung sowie sonstige Voraussetzungen der Vertragsklauseln hängen vom Einzelfall ab. Fehlt die entsprechende Klausel zur Renovierung oder ist diese nicht angekreuzt, gilt die gesetzliche Regel, nach der ein Vermieter für den Erhalt seiner Immobilie zuständig bleibt. Befristete Mietverträge sind nur noch ausnahmsweise zulässig. Vermieter müssen konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau oder Abriss vor Beginn des Vertrags benennen, sonst gilt das Mietverhältnis als unbefristet. 

Vermieter, die sich nicht sicher sind, ob eine Vertragspassage zulässig ist, sollten sich dringend fachlich beraten lassen.

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