In einer städtischen Umgebung stellen 26 neu hinzukommende Stellplätze für PKW aus juristischer Sicht nicht zwangsläufig eine zu große Zumutung für die Nachbarn dar. Diese Erfahrung musste ein Anwohner machen, der die behördliche Genehmigung für die Parkplätze vor Gericht anfocht.

Quellenangabe: “obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)”

Konkret handelte es sich um ein ehemals als Jugendamt genutztes Gebäude, das nun zu Wohnzwecken dienen sollte. Das zuständige Amt hatte sowohl dieser Nutzung als auch der Schaffung von 26 Parkplätzen zugestimmt. Das Gericht sah ebenfalls kein Problem darin. Das Straßenviertel sei geprägt durch Anlagen mit bis zu 69 Stellplätzen, durch die neu hinzukommenden Parkmöglichkeiten werde die Nachbarschaft nicht übermäßig belastet. Wenn es sich hingegen um Bereiche im Inneren eines Wohnkomplexes oder in rückwärtigen Gartenbereichen handle, könne das jedoch durchaus der Fall sein, hieß es im schriftlichen Urteil. 

(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 71/20) 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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