Die Schneeräumpflicht ist Teil der Straßenreinigungspflicht. Sie obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Für die Reinigung der Bürgersteige wird diese Pflicht in der Regel per Satzung auf den jeweiligen Grundeigentümer übertragen. Ist das Grundstück vermietet, kann der Eigentümer die Pflicht zur Gehwegreinigung und auch zum Schneeräumen auf den Mieter übertragen. 

Als wirksam übernommen gilt die Reinigungspflicht, wenn sie mietvertraglich vereinbart oder durch tatsächliche Übernahme der Arbeiten akzeptiert wurde. Eine nachträgliche Verpflichtung des Mieters über eine Änderung der Hausordnung ist nicht möglich.

Gehwege vor dem Grundstück, der Weg zum Hauseingang und ggf. der Zugang zu den Müllbehältern müssen von Schnee und Eis befreit werden. Die Einzelheiten der Schneeräumpflicht werden meist in der Hausordnung geregelt. Besonders bei größeren Wohnanlagen muss eine Regelung getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt zuständig ist. Es empfiehlt sich, eine „Schneeräumkarte“ anzulegen, die eine Streupflicht für einen Tag mit sich bringt und nur bei tatsächlicher Durchführung von Schneeräumarbeiten anschließend an den nächsten Mieter weitergegeben wird. Vermieter können den Winterdienst auf einen gewerblichen Räumdienst übertragen. Die Kosten dafür können sie als Betriebskosten abrechnen. 

Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen zur Ausführung des Winterdienstes, aber durch die Rechtsprechung haben sich einige allgemeingültige Regelungen etabliert. Sofern die örtliche Straßenreinigungssatzung nichts anderes bestimmt, gilt allgemein, dass Wege werktags zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und gestreut sein müssen. An Sonn- und Feiertagen muss der Schnee erst ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Bei starkem Schneefall muss unter Umständen mehrmals täglich geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall muss erst geräumt werden, wenn der Schneefall aufgehört hat. 

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