Die Geschäfte und Restaurants in den Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen der Städte leiden besonders unter der Coronakrise. Seit Herbstbeginn steigt die Zahl der Infizierten wieder und macht neue Regeln während der Wintermonate notwendig. Die Betreiber der Geschäfte brauchen einen langen Atem. Keine gute Idee ist es, die Mietzahlung einfach auszusetzen. 

Die Restaurants, Fitness-Studios und viele weitere Branchen sind seit Anfang November vom neuen Teil-Lockdown getroffen. Geschäfte haben zwar weiterhin geöffnet, doch zeichnen sich wieder große Umsatzrückgänge an und die Kundenabwanderung zum Onlinehandel sind die Folge und werden das Gesicht der Einkaufsstraßen verändern. 

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Wie sich die Situation rechtlich darstellt, erläutert Veronika Thormann, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Bethge Legal in Hannover: Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete besteht für Geschäftsraummieter auch während einer durch Corona bedingten Schließung fort. In dem zu entscheidenden Fall erging eine behördliche Anordnung gegen die Mieterin. Darin wurde die Schließung ihrer Filiale auf Grund der Coronaverordnung angeordnet. Sie stellte daraufhin die Mietzahlung während der Schließung für einen Monat ein. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg, 30.07.2020, 5 O 66/20). 

Die erteilte Anordnung stellt keinen Sachmangel dar, weil die hoheitliche Maßnahme nicht an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache anknüpft, sondern ausschließlich an den Betrieb der Mieterin. Nicht die baulichen Gegebenheiten sind der Anlass für die Schließung, sondern die Nutzung der Räume mit Publikumsverkehr.

Das Gericht macht deutlich, dass Beschränkungen des Gebrauchs der Mietsache durch hoheitliche Maßnahmen wegen des Infektionsschutzes grundsätzlich keinen Mangel darstellen. Das Verwendungsrisiko und das damit verbundene Risiko der Ladenschließung liegen in der Sphäre des Mieters. 

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