Die eigene Mietwohnung anderen Menschen vorübergehend zu überlassen, kann legitim sein: während eines Semesters im Ausland, in den Ferien oder weil die Wohnung zu groß geworden ist. Aber der Vermieter muss nicht jede Untervermietung akzeptieren.

So kann beispielsweise die durchgehende Untervermietung einer Wohnung an häufig wechselnde Touristen eine unbefugte Überlassung an Dritte und damit eine Zweckentfremdung darstellen. Diese berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung (AG München, 27.05.2020, 473 C 20883/19).

Eine Untervermietung liegt immer dann vor, wenn der Mieter Geld für die Überlassung von Wohnraum bekommt. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Untervermietung. Der Mieter muss in den meisten Fällen aber die Genehmigung des Vermieters einholen ( §§ 540, 553 BGB). 

Mieter haben indes keinen Anspruch darauf, dass die Untervermietung genehmigt wird. Der Vermieter kann die Untervermietung ablehnen, wenn die Wohnung durch die Aufnahme weiterer Personen überbelegt würde. Er darf die Untervermietung aber nicht unbegründet ablehnen. Der Mieter kann das Recht auf Untervermietung notfalls sogar einklagen (§ 553 BGB). 

Wird die Wohnung oder ein Teil davon untervermietet, muss der Mieter dem Vermieter mitteilen, wer der Untermieter ist. Dazu gehören auch der Beruf, der Grund und die Dauer der Untervermietung sowie die Anzahl der Personen. 

Der Vermieter muss nicht informiert werden, wenn Verwandte oder enge Freunde ohne Gegenleistung maximal sechs bis acht Wochen auf Besuch sind. 

Wird eine Wohnung von einer Wohngemeinschaft bewohnt, darf nicht einer allein entscheiden, ob Untermieter aufgenommen werden, sondern alle gemeinsam. (LG Berlin. 27.7. 2016, Az. 65 S 172/16). Bei einer genehmigten Untervermietung haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.

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