Für eine Vielzahl von Berufen ist das Arbeiten im Homeoffice eine attraktive Alternative zum Büro. Einer Studie zufolge kommt es vor allem auf schnelles Internet, die gute Erreichbarkeit von Kollegen und eine gute Ausstattung an. Die Kosten dafür können steuerlich in Ansatz gebracht werden. 

Während der Corona-Krise haben viele Menschen Erfahrungen mit der Arbeit im Homeoffice gemacht. Die Ergebnisse sind vielversprechend und geben Anlass zur der Hoffnung, dass auch rechtlich dafür bald eine Grundlage geschaffen wird. Wie sich Aufwendungen für die Einrichtung eines Homeoffice steuerlich auswirken, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt. 

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums. Ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.

Die Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen, bauten ihre Einliegerwohnung im Erdgeschoss mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC zum Homeoffice um. Die Handwerkerkosten machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Die Kosten für die Renovierung des Badezimmer beliefen sich allein auf 25.780 Euro. Das war dem Finanzamt zu viel. Es unternahm eine Ortsbesichtigung und ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. 

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