Die Verwaltung von Immobilieneigentum beinhaltet Aufgaben, die sich nicht aufschieben lassen. Um die notwendigen Maßnahmen umzusetzen, müssen Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen. Doch wie geht das unter den Bedingungen eines Versammlungsverbotes?

Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören, darf der Verwalter selbstständig entscheiden. Das neue „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie″ enthält temporär geltende Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um die Handlungsfähigkeit von Wohnungs­eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen zu gewährleisten. 

Bei einigen nicht aufschiebbaren Sanierungen stellen sich aber Fragen. Dazu gehören die Auswahl und Beauftragung eines Architekten und der Baumaßnahmen. Auch die Finanzierung muss geklärt werden. Wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, ist zu entscheiden, ob eine Sonderumlage genutzt werden soll oder ob eine Finanzierung notwendig wird.  

Das WEG enthält die Möglichkeit, einen Umlaufbeschluss zu fassen. Dieser muss einstimmig und in Schriftform ergehen und eignet sich somit nur für kleinere Gemeinschaften. Eine Versammlung könnte auch nur mit Voll­machten durchgeführt werden. Eigentümer müssten nicht anwesend sein. Doch dann fehlen Aussprache und Meinungsaustausch. Die Verweigerung dieses Rechts führt überdies zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Die viel zitierte „Online-Versammlung″ entspricht nach Expertenmeinung nicht dem WEG und wäre ebenfalls anfechtbar. Eine Lösung könnte die Trennung des Aussprachetermins, der telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen kann, von der eigentlichen Eigentümerversammlung sein, die einige Tage später ebenfalls online dazu dient, dem Verwalter eine Vollmacht zu erteilen. Bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis entwickelt und wie in Grenzfällen möglicherweise Gerichte später entscheiden werden. 

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