Nach aktuellem Steuerrecht lassen sich die Kosten fürs Home-Office nur dann absetzen, wenn der Arbeitnehmer zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer hat. Gut wäre es, die Bestimmungen angesichts der Corona-Krise zu lockern, sodass auch die Kosten für eine Arbeitsecke absetzbar sein können. 

Vorübergehendes Home-Office in der Corona-Krise

Die meisten Arbeitnehmer, die jetzt aufgrund der Corona-Pandemie teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten müssen, haben ihren Arbeitsplatz normalerweise im Unternehmen: das Büro mit Schreibtisch, Stuhl, Computer, Telefon, Drucker und ähnlichen Geräten. 

Wer nun plötzlich im Home-Office ist, sitzt in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auch am Schreibtisch im Flur und arbeitet mit einem betrieblichen Laptop oder am eigenen Computer mit Login-Zugriff auf den betrieblichen Server. 

Für die Mehrheit der Arbeitnehmer ist dieses mobile Arbeiten als vorübergehende Lösung angesichts der Corona-Krise gedacht: Um Ansteckungen mit dem Virus zu vermeiden, arbeiten sie für einige Wochen oder Monate ausschließlich von zu Hause aus oder im Wechsel zwischen Büro und zu Hause, sodass beispielsweise nur jeweils ein Arbeitnehmer im Büro des Arbeitgebers sitzt. 

Aktuelles Steuerrecht: Es muss ein separates Arbeitszimmer sein

Nach aktuellem Steuerrecht können Arbeitnehmer die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt. Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer erkennt das Finanzamt nicht an. Denn: Das Arbeitszimmer muss fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden. 

Bei der Frage, wie viel Kosten Arbeitnehmer für ihr Arbeitszimmer absetzen können, entscheidet die Art der Nutzung: Ist das separate Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit – zum Beispiel bei freischaffenden Journalisten oder Schriftstellern – können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Wird das separate Arbeitszimmer lediglich für bestimmte berufliche Aufgaben genutzt und steht dafür beim Arbeitgeber kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung, können maximal 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt zum Beispiel für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. 

Auch die Kosten für die Arbeitsecke sollten in Corona-Zeiten anerkannt werden

Für Arbeitnehmer und Angestellte, die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeiten, gilt bislang nach wie vor: Nur für ein separates Arbeitszimmer lassen sich die Kosten absetzen. Wer derzeit und über mehrere Wochen im Home-Office in der Arbeitsecke im Wohnzimmer sitzt, geht leer aus. 

Die VLH betrachtet es deshalb als sinnvoll, die besondere Situation der Corona-Pandemie bei verstärktem Einsatz im Home-Office steuerlich zu berücksichtigen: Bundesregierung und Finanzministerium sollten für das Steuerjahr auch die tatsächlichen Kosten für eine Arbeitsecke anerkennen, sowie anteilig die Kosten für Strom, Telefon oder Miete – genau wie für den privat finanzierten Bürostuhl oder Computer. 

Unsere Empfehlungen für Arbeitnehmer

Bis entsprechende Änderungen für das Steuerjahr 2020 kommen sollten, empfehlen wir Arbeitnehmern daher folgendes: 

  • Ob mit oder ohne separatem Arbeitszimmer: Arbeitnehmer sollten sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und der Arbeitnehmer deshalb von zu Hause aus arbeiten musste.
  • Außerdem sollten Arbeitnehmer möglichst präzise aufzeichnen, wann sie ihre Arbeitsecke oder Arbeitszimmer genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden usw.
  • Rechnungen für zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Stromkosten und Telefonkosten sollten aufbewahrt werden, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet.
  • Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

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