Erbbaurechte erleben in der politischen Diskussion gerade eine Renaissance. Sie sind ein Instrument der Boden- und Liegenschaftspolitik und können Wohnungsangebote schaffen, indem sie bezahlbares Bauland für bezahlbaren Wohnungsbau zur Verfügung stellen.

Das Prinzip des Erbbaurechts liegt in einer Trennung der Eigentumsverhältnisse von Boden und Gebäude für eine festgelegte Zeitdauer, meist 75 bis 99 Jahre. Die Erbpachtnehmer zahlen einen jährlichen Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks. Die Erbbaurechtsverträge können vererbt, verlängert bzw. erneuert werden. 

Erbbaurechtnehmer haben annähernd dieselben Rechte wie Grundstückseigentümer. Sie können die auf dem Grundstück errichteten Gebäude selbst nutzen, vermieten und verkaufen. Nach Ablauf des Vertrages geht das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu den vereinbarten Vertragsbedingungen in das Eigentum des Erbbaurechtgebers über.

Das Erbbaurecht bietet Kommunen die Möglichkeit, Bauland zu aktivieren. Vor- und Nachteile sollten jedoch differenziert betrachtet werden, denn Erbbaurechtsgeber und Erbbaurechtsnehmer haben verschiedene Interessen. Im Mittelpunkt steht die faire Ausgestaltung der Erbbaurechtsverträge zwischen Erbbaurechtsgebern wie Kommunen, öffentlichen Einrichtungen oder Kirchen und Erbbaurechtsnehmern wie Wohnungsunternehmen oder privaten Bauherrn.

Angebote von Immobilien mit Erbbaurecht sind auf dem freien Markt verglichen mit den üblichen Marktpreisen ein Schnäppchen! Der Grund: Der Käufer eines Erbrechts wird nicht Eigentümer des Grundstückes, sondern pachtet das Grundstück zeitlich befristet. 

In Zeiten niedriger Zinsen will der Kauf eines ein Hauses mit Erbaurecht wohl überlegt sein. Der Erbbauzins kann im Vergleich teurer sein als die Hypothek für die Finanzierung eines Grundstückes. Auch der Blick auf die zukünftige Wertentwicklung ist ernüchternd. Diese basiert nämlich normalerweise wesentlich auf dem Wert des Grundstückes, das bei Häusern auf Erbpacht aber gar nicht dazu gehört. 

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