Wenn die Eigentümer eines gemeinsamen Wohnhauses sich über die Nutzung oder Verwertung nicht einig werden, muss häufig ein Gericht die Lage klären. So war es auch bei einem Mehrfamilienhaus, für das ein Eigentümer bereits vor Jahrzehnten eine Umbaugenehmigung erwirkt hatte. Als er Kenntnis von einer aktuell erteilten Baugenehmigung erhielt, befürchtete er, dass sich damit die Situation zu seinen Lasten verschlechtern würde und focht die Genehmigung an. 

Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Gericht (OVG Münster, 04.04.2019, 2 B 1798/18 ) stufte bereits die Klage als unzulässig ein. Für die gerichtliche Anfechtung einer für ein Grundstück erteilten Baugenehmigung ergibt sich aufgrund eines Miteigentumsanteils an diesem Grundstück keine Klageberechtigung. Denn das Miteigentum an einem Grundstück als rein zivilrechtliche Rechtsposition spielt für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keine Rolle. Damit scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung und mithin die Klageberechtigung aus.

Der Miteigentümer hat den falschen Rechtsweg eingeschlagen. Er kann nicht verwaltungsgerichtlich gegen das Bauvorhaben vorgehen, indem er die Baugenehmigung angreift. Denn die Baugenehmigung selbst hat keine privatrechtlich gestaltende Wirkung. Eine etwaige Wesensänderung des Gebäudes werde nicht durch die Erteilung einer Baugenehmigung ausgelöst, sondern allein durch die Ausnutzung derselben. Wird von der Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht, beispielsweise weil ein Miteigentümer dies mit zivilrechtlichen Mitteln verhindert, erlöschen die Wirkungen der Baugenehmigung automatisch. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung setzt auch nicht voraus, dass der Antragsteller Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist. 

Der Miteigentümer ist aber nicht schutzlos. Er kann den Gebrauch der Genehmigung mit zivilrechtlichen Mitteln verhindern.

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