Ein Grundstück direkt an einem Seeufer ist für viele das Ziel aller Träume und dementsprechend begehrt. Der Bundesgerichtshof (BGH, 05.092019, III ZR 218/18) musste jetzt einen Rechtsstreit über die Eigentumsverhältnisse am Ufer des Bodensees entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks wollte Ansprüche auf einen weiteren 118 Quadratmeter großen Teil des Ufers für sich geltend machen. 

Seit dem Jahr 1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und der Uferlinie durch die Linie des mittleren Hochwasserstands bestimmt, seit 1960 aber durch die Linie des Mittelwasserstands. Die Grenze liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie und damit weiter seewärts. Der Grundstücksbesitzer berief sich auf die gesetzliche Änderung und beanspruchte weiteres Eigentum für sich, das ihm zugewachsen sei. 

Bereits vor dem Landgericht Ravensburg blieb sein Ansinnen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung auf ein bereits 1970 ergangenes Urteil verwiesen. Danach sind die fraglichen Flächen nicht den Anliegergrundstücken zugewachsen, sondern wurden herrenlos. Inzwischen ist an der sogenannten „Uferkravatte“ nach dem 1996 in Kraft getretenen § 123a Baden-Württembergisches Wassergesetz Eigentum des Landes begründet worden.

Der BGH hat die Klage abgewiesen: Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken führt, habe keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits abschließend durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden. Seither ist die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedarf deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. 

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