In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein Wohnungseigentümer eine freiwerdende Wohnung im selben Haus kauft. Das hat meistens gute Gründe. Die zweite Wohnung kann als Altersvorsorge dienen und vermietet werden. Eine andere Möglichkeit wäre es, nebeneinander liegende Wohnungen zu kaufen. Das erspart einen Umzug, wenn der Platzbedarf gestiegen ist, beispielsweise durch eine Partnerschaft oder Familienzuwachs. Die Frage ist: Wie wirkt sich der Zukauf auf das Stimmrecht aus?

Vereinigt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen zu einer, hat er nur noch eine Stimme in der Eigentümerversammlung. Besitzt ein Wohnungseigentümer in derselben Eigentumsanlage zwei Wohnungen, kommt es darauf an, welches Prinzip für die Wohnungseigentümergesellschaft maßgeblich ist. Nach dem Prinzip des Kopfteils hat der Eigentümer von zwei Wohnungen nur eine Stimme, nach dem Prinzip des Objektstimmrechts hingegen zwei Stimmen. Der gesetzliche Normalfall ist das Prinzip des Kopfteils. In der Teilungserklärung kann das jedoch abweichend bestimmt werden. Werden die Wohnungen vereinigt, hat der vereinigende Eigentümer aufgrund beider Prinzipien nur eine Stimme.

Die Vereinigung von Wohnungseinheiten, die nach dem Objektprinzip eine Reduktion des Stimmrechts nach sich zieht, führt nicht zu Nachteilen der übrigen Eigentümer, denn dadurch steigt ihre Stimmkraft. Auch für den vereinigenden Eigentümer ist die Verringerung des Stimmanteils nicht nachteilig, denn er führt den Stimmverlust selbst herbei. 

Im umgekehrten Fall, wenn also ein einziges Wohnungseigentum unterteilt wird, sieht das Ergebnis anders aus: Bei Geltung des Objektstimmrechts wird das auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und den jeweiligen Eigentümern zugewiesen (AG Dortmund, 14.06.2019, 514 C 4/19).

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