Haus- und Grundeigentum zu verschenken, kann viele Gründe haben: Ältere Eigentümer wollen sich zum Beispiel von den Bewirtschaftungskosten befreien oder den künftigen Nachlass aus steuerlichen Gründen gering gehalten. Die Eigentumsübertragung kann auch als finanzielle Basis für den Immobilienerwerb der Kinder dienen. In der Planungsphase geht es dann häufig um die Zehnjahresfrist. 

In einigen Fällen ist Vorsicht geboten: Wenn ein Schenker plötzlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, stehen schnell Schenkungen aus den letzten Jahren im Fokus. Innerhalb der Familie werden Rückforderungen häufig nicht geltend gemacht. Aber staatliche Stellen können einen Rückforderungsanspruch für sich durchsetzen, weil die Schenkung und die spätere Bedürftigkeit nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen sollen. In der Praxis bedeutet dies meist eine monatliche Geldzahlung begrenzt auf die Höhe des Schenkwertes. Tritt die Verarmung erst zehn Jahre nach der Schenkung ein, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist. In welchem Umfang dem Schenker Nutzungsrechte am Grundstück zustehen, ist für diese Frist unbedeutend.

Auch im Todesfall nach einer Schenkung gelten Besonderheiten: Ehepartner und Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Wert einer Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, allerdings nur im ersten Jahr in voller Höhe, danach schmilzt er jedes Jahr um zehn Prozent ab. Achtung: Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn sich der Schenker umfangreiche Rechte an der Immobilie vorbehalten hat. 

Die Zehn-Jahres-Frist ist auch für das Steuerrecht von Bedeutung. Liegen zwischen der Übertragung der Immobilie und einer weiteren Schenkung oder Erbschaft mehr als zehn Jahre, so können persönliche Steuerfreibeträge mehrfach ausgenutzt werden. 

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