Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen, heißt es im Volksmund. Gilt das auch bei hohen Beträgen für die Finanzierung einer Immobilie an die Tochter und deren Lebensgefährten, wenn die Beziehung kurz danach in die Brüche geht? Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall lebenspraktisch entschieden. Der ehemalige Lebensgefährte muss das Geschenk zurückgeben 

Im konkreten Fall bestand die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit 2002. Im Jahr 2011 kaufte das Paar eine Immobilie, um gemeinsam darin zu wohnen. 2013 erfolgte die Trennung. Die Eltern der Tochter schenkten Beträge zur Finanzierung von insgesamt rund 104.000 Euro.  

Schon das Landgericht hatte in der Vorinstanz den Anspruch auf Rückzahlung für begründet gehalten: Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft hätten sich die Umstände der Schenkung, von denen die Vertragsparteien gemeinsam ausgegangen seien, schwerwiegend verändert. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung kurz nach der Schenkung sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen. Den Eltern sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Der Bundesgrichtshof (BGH) bestätigte diese Auffassung, verwarf aber eine komplizierte Berechnung, nach der ursprünglich die Zeit des Zusammenlebens anteilig einbezogen werden sollte. Die Begründung des Urteils (BGH, 18.06.2019, X ZR 107/16 ) lautet: Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).

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