Eigentumswohnungen bieten gegenüber anderen Wohnformen viele Vorteile: Im Vergleich zum Mieter hat der Eigentümer mehr Rechte, mehr Freiheiten – aber auch einige Pflichten. Für das Gemeinschaftseigentum sind alle gemeinsam verantwortlich. Die Eigentümerversammlung beschließt, welche Maßnahmen oder Renovierungen ausgeführt werden. Wer sich daran nicht hält, hat das Nachsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (BGH, 14.06.2019, Az. V ZR 254/17) noch einmal deutlich gemacht. Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück alle Anlagen und Einrichtungen sowie die Räume, die nicht im Sondereigentum stehen, außerdem Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, beispielsweise die Fenster.

In dem verhandelten Fall ersetzte ein Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas. Er war der irrigen Annahme, dies sei seine und nicht die Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Andere Eigentümer hatten das vor ihm auch bereits getan. Als er durch ein anderes Gerichtsurteil erfuhr, dass die Instandsetzung oder der Austausch von Fenstern Angelegenheit der Gemeinschaft ist, verlangte er von der Wohnungseigentümergemeinschaft Kostenersatz. 

Der BGH entschied: Die Wohnungseigentümer entscheiden gemeinsam über Instandsetzungsmaßnahmen. Sie müssen auch über zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er muss einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Die eigenmächtige Instandsetzung löst keinen Anspruch auf Kostenersatz aus. 

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Bildquelle: fotolila – © Dan Race

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