Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet war, ist nicht steuerpflichtig. So von der zuständigen Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 13 K 289/17) 

Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44.000 Euro geltend. Damit war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden Jahren selbst genutzt. 

Das Urteil: Die Finanzrichter betrachteten die kurzfristige Vermietung vor dem Verkauf als unerheblich. Sie bezogen sich auf den Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach Grundstücksveräußerungen grundsätzlich einer Steuerpflicht innerhalb der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf unterliegen, diese aber nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer “im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden”. Genau das sei hier erfüllt, daran änderten auch die wenigen Monate der Vermietung im Verkaufsjahr nichts. Der Verkäufer musste demnach keinen Veräußerungsgewinn versteuern.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern LBS

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