Halbwissen oder falsch weitergegebene Informationen führen oft zu Unsicherheit und münden nicht selten in Streit – oft sogar vor Gericht. Rund 200.000 Prozesse im Bereich Mietrecht wurden im vergangenen Jahr geführt. Die Zeitschrift Finanztest hat die elf größten Irrtümer rund um das Mietverhältnis zusammengestellt und geklärt. Es geht um Frage wie: Darf der Vermieter eine teilweise Untervermietung generell verbieten? Darf er Zweitschlüssel für vermietete Wohnungen behalten? Darf er generell die Haustierhaltung verbieten? Die Antwort auf alle diese Fragen lautet Nein. 

Die meisten Mieter und Vermieter kennen ihre Rechte, sind sich aber oft nicht ganz sicher. Einfach im Internet zu googeln, kann noch mehr Verwirrung stiften. Nicht alle Quellen sind seriös. Zuverlässige Informationen bietet die Stiftung Warentest unter www.test.de unter „Mietrecht: Antworten auf die häufigsten Fragen“. 

Hartnäckig hält sich beispielsweise die These „Wer drei potentielle Nachmieter vorschlägt, kommt früher aus dem Mietvertrag“. Das ist nicht richtig. Der Vermieter ist keineswegs verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Das Mietverhältnis endet nach einer ordnungsgemäßen Kündigung erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Vermieter und Mieter können aber, zum Beispiel wenn es einen Nachmieter gibt, im Einvernehmen etwas anderes aushandeln.

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Ein häufiger Streitpunkt ist auch der Auszug eines Hauptmieters, beispielsweise in Wohngemeinschaften oder bei Trennung. Meistens möchte derjenige, der auszieht, den Mietvertrag einzeln kündigen. Das ist aber nicht möglich. Alle Hauptmieter müssen gemeinsam kündigen, sonst bleibt der ausgezogene Mieter weiter in der Haftung. Die in der Wohnung verbleibenden Mieter müssen einen neuen Mietververtrag unterschreiben oder eine Änderungsvereinbarung mit dem Vermieter treffen.

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