Die Lebenssituation von Familien hat sich in den vergangenen Jahren dramatisch verändert. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und eine Garantie für die Betreuung von Kindern eingeführt, die jedoch in der Praxis noch sehr häufig an örtlichen, personellen oder räumlichen Gegebenheiten scheitert. Eltern müssen durch eigene Initiative und auf eigene Kosten auffangen, was die Gemeinden oft aus Finanznot nicht schaffen können. Als wären diese Probleme allein nicht schon groß genug, gibt es zusätzlich immer wieder Streit, wenn in Einrichtungen für Kinder gebaut werden sollen.

Der Bedarf ist hoch, denn Eltern haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei Jahren und seit 2013 auch für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn die Kommune keinen Platz in der Kita zur Verfügung stellen kann und dem betreuenden Elternteil ein Verdienstausfall entsteht. 

Die Betreuung ihrer Kinder ist für berufstätige Eltern eine existenzielle Notwendigkeit. In Wohngebieten, in denen sich Kindertagesstätten aufgrund der Nähe zum Wohnort und der verkehrsberuhigten Lage bevorzugt ansiedeln, haben die Bedürfnisse von Familien daher Vorrang. 

In diesem Sinne entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 84 Kinder. Der von einer Kindertagesstätte ausgehende Lärm stellt keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzrechtes dar. Die Errichtung einer Kindertagesstätte dient unmittelbar den Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes. Weder ein angrenzendes Elterncafé noch der Verkehrslärm durch das Bringen und Abholen der Kinder sind schädliche Umwelteinwirkungen und von den Nachbarn hinzunehmen (OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2019, 1 MB 1/19).

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