Im Rahmen der Schönheitsreparaturen, die Mieter von Zeit zu Zeit in ihrer Wohnung zu leisten haben, sehen sie sich damit konfrontiert, die Wände der Zimmer neu zu tapezieren beziehungsweise neu zu streichen.

An diese Schönheitsreparaturen, die in Deutschland im Mietrecht geregelt sind, haben sich die meisten Mieter bereits gewöhnt. Dennoch bleiben die Schönheitsreparaturen auch ein Streitthema, weil in den Mietverträgen diesbezüglich oftmals nicht eindeutige Klauseln vermerkt wurden. Wie verhält es sich zum Beospiel nun mit der Wohnungstür? Gehört das Anstreichen derselben auch zu den Schönheitsreparaturen, die vom Mieter geleistet werden müssen oder ist der Vermieter der Wohnung dafür verantwortlich? Dies ist schon für viele Mieter interessant, da es sich beim Anstrich der Wohnungstür auch um eine zeit- und kostenintensive Angelegenheit handelt. So muss die Tür vor dem Anstrich ausgehängt werden. Auch haben Wohnungstüren nicht immer ebene Formen, was das saubere Streichen häufig noch schwieriger macht. 

Wohnungstüren müssen nur bedingt gestrichen werden

Legt man die aktuellen Bestimmungen des Mietrechts zu Grunde, dann gilt, dass der Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen nur verpflichtet ist, die innenliegenden Türen in seiner Wohnung zu streichen. So fallen alle Türen innerhalb der Wohnung unter die Schönheitsreparaturen. Die Wohnungstür stellt nun einen Grenzfall dar, denn schließlich befindet sie sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung. Hier sieht das Mietrecht vor, dass der Mieter seine Wohnungstür nur von innen zu streichen hat. Diese Bestimmungen sind im Übrigen in § 28 S4 der 2. Berechnungsvorordnung festgeschrieben. Was für die Eingangstür gilt, gilt auch für Türen, die nach außen führen. So muss auch die Balkontür nur von innen neu angestrichen werden. 

Was tun, wenn der Mietvertrag nicht eindeutig ist? Jüngere Erfahrungen zeigen, dass in Deutschland längst nicht jeder Mieter weiß, welche Schönheitsreparaturen er überhaupt zu leisten hat. Natürlich ist die gesetzliche Grundlage diesbezüglich bindend, der Mieter muss sich jedoch in erster Linie an die Bestimmungen halten, die in seinem Mietvertrag festgelegt sind. Nun sind jedoch nicht alle Mietverträge in diesem Punkt einheitlich. Dennoch müssen sich Mieter, wenn sie sich in einer derartigen Situation befinden, ja irgendwie verhalten. Oft befinden sich in Mietverträgen nur allgemeine Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Dadurch weiß der Mieter zumindest schon einmal, dass er welche zu leisten hat. Kommt es dann zu einem Verfahren vor Gericht, berufen sich die meisten Vermieter jedoch auf den oben erwähnten § 28 aus der 2. Berechnungsverordnung. Mieter, die also keine eindeutige Klausel bezüglich der Renovierungsarbeiten in ihrem Mietvertrag vorfinden, sollten sich an die Bestimmungen des § 28 halten. Mieter machen nichts verkehrt, wenn sie im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Wohnungstür zumindest von innen streichen. Ein Gespräch mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter kann jedoch auch immer weiterhelfen, wenn man sich nicht sicher ist, wie man beim streichen mit seiner Wohnungstür verfahren soll. 

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Bildquelle: fotolila – © coralimages

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