Immer häufiger sind ältere Menschen in langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Erbfall betroffen, weil keine vertraglichen Regelungen zB. im Hinblick auf Betreuung und Erbrecht bestehen. 

Oft wird den Betroffenen erst bei einer Erkrankung oder durch das Ableben eines Partners die herrschende Rechtslage bewusst. Denn ein Zusammenleben ohne Trauschein kann enorme Risiken beinhalten, wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Da es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Erbrecht wie unter Ehepartnern gibt, gilt das z.B. auch für die Nachfolge im Mietvertrag. Falls hier der verstorbene Partner den Mietvertrag allein unterzeichnet hatte, wird ein möglicher Anspruch aus dem Vertrag anderen Personen vererbt, der in der Mietwohnung noch lebende Partner ist als fremder Dritter zu behandeln. Er ist nie Vertragspartner geworden und muss z.B. aus der jahrzehntelang gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen.

Noch problematischer ist die Rechtslage in Fällen des Eigentums an Immobilien und Gegenständen. Die dem überlebenden Partner möglicherweise völlig fremden Erben, die eventuell in die Wohnung oder in das Haus kommen, können nicht nur die sofortige Räumung verlangen, sondern auch die Herausgabe aller Gegenstände. Dies greift nur dann nicht, wenn der überlebende Partner nachweisen kann, dass er die fraglichen Gegenstände bezahlt hat und diese damit sein Eigentum sind. 

Ganz schwierig ist die Rechtslage generell dann, wenn einer der Partner erkrankt. Aufgrund des Deutschen Betreuungsrechts darf der Arzt, wenn er sich nicht strafbar machen will, mit dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinerlei Gespräche über die Behandlungswünsche führen. Er darf auch keinerlei Auskünfte erteilen, da die Ärzte der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies kann nur eine Vorsorgevollmacht lösen, die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unbedingt gegenseitig erteilen sollten. 

“Der Vertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist deshalb kein Misstrauen gegenüber dem anderen Partner, sondern eine dringend notwendige rechtliche Absicherung”, empfiehlt der Vorstandsvorsitzende der Kester-Haeusler Stiftung Prof. Dr. Volker Thieler. Der Rechtsexperte empfiehlt daher diesen Vertrag unbedingt zeitig zu schließen, damit im plötzlich eintretenden Notfall bei Krankheit oder auch Ableben eines Partners der Schutz analog zum Erbrecht für Ehepartner besteht. 

Quelle: Kester-Haeusler-Stiftung.de

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