In zwei Gerichtsverfahren durch alle Instanzen ging es um die „Gefahr von Schimmelbildung“, also nicht darum, ob bereits Schimmel vorhanden ist.

Die Kläger wohnen in Häusern aus den Jahren 1968 und 1971, die nach den damals geltenden Vorschriften und Normen errichtet wurden. Als Mieter beriefen sie sich auf Mängel an den Wohnungen und wollten Gewährleistungsansprüche, die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung und Mietminderung geltend machen.

In beiden vorausgegangenen Verfahren wurde die Mietminderung bestätigt, in einem wurde der Vermieter überdies zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 Euro zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt.

Begründung: In den Wintermonaten bestehe aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden die „Gefahr der Schimmelpilzbildung“. Zu deren Abwehr könne von einem Mieter nicht verlangt werden, dass er ein Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 Grad beheize oder darauf verzichte, seine Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen. Auch ein Querlüften könne dem Mieter nicht abverlangt werden.

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat abschließend anders entschieden (BGH, 05.122018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18): Wärmebrücken in den Außenwänden sind kein Sachmangel, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung den geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entsprach. Ein Mangel setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Der Mieter kann erwarten, dass die von ihm gemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Grundsätzlich ist der Maßstab anzulegen, der bei Errichtung des Gebäudes galt. Die betreffenden Wohnungen entsprechen diesem Maßstab, denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Das Vorhandensein von Wärmebrücken war allgemein üblicher Bauzustand. Außerdem sei den Klägern zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung ein bestimmtes Lüftungsverhalten zumutbar und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

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Bildquelle: fotolia – © stadtratte

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