Trompetenspiel und Glockenläuten kann als Lärmbelästigung empfunden werden. Im Streitfall entscheiden dann Gerichte, unter welchen Umständen bestimmte Geräuschemissionen nicht mehr hingenommen werden müssen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 03.08.2018, 4 U 17/18 ) müssen Nachbarn eines freistehenden, offenen Glockenturms zweimal täglich an Wochentagen Glockengeläut dulden. Auf das relativ kurze, immer wiederkehrende Geräusch könnten sich die Nachbarn einstellen. Darüber hinaus läutet die Glocke zu Zeiten, in denen das Ruhebedürfnis der Nachbarn im Normalfall nicht beeinträchtigt wird. Das Glockengeläut mag zwar störend sein, jedoch nicht in einem so großen Maß, dass die Gemeinde zu einer Verringerung der Geräuschentwicklung verpflichtet werden könne, so das Gericht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall (26.10.2018 – V ZR 143/17) entschieden, dass Trompetenspiel nicht generell verboten werden kann, sondern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Die Betroffenen sind Reihenhausnachbarn. Einer von ihnen ist Berufsmusiker, der auch Schüler unterrichtet. Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss drei Stunden am Tag und nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Der Streit ging durch alle Instanzen mit verschiedenen Ergebnissen und teilweise minutiösen Regeln für den Musiker.

Das höchste Gericht entschied, dass Nachbarn, die durch Geräuschimmissionen gestört werden, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn Geräusche nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind.

Beeinträchtigungen können nur untersagt werden, wenn diese wesentlich sind. Die Grenze der Zumutbarkeit kann nur im Einzelfall auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.

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