Das europäische Datenschutzrecht hat seit Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung im Mai dieses Jahres hohe Wellen geschlagen. Viele Unternehmer fragten sich, was überhaupt noch erlaubt sei. Unruhe gab es dann noch einmal, als ein großes Wohnungsunternehmen in Wien an 220.000 Wohnungen die Namensschilder entfernen ließ, weil die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen war, dass nach europäischem Datenschutzrecht die Verbindung von Nachname und Türnummer unzulässig sei.
Auch in Deutschland fühlten sich Wohnungsunternehmen, Verwaltungen und Verbände aufgerufen, für Klarheit zu sorgen. Sie fragten sich, ob Namen von Mietern an Klingelschildern und Briefkästen ohne Einwilligung der Mieter aus Datenschutzgründen möglicherweise unzulässig seien. Vermieter befürchteten, hohe Bußgelder zahlen zu müssen, wenn sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen.
Verunsicherung war durch unterschiedliche Auslegungen des geltenden EU-Rechts entstanden. Nach Auskunft des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland und Rücksprache mit der Bundesdatenschutzbeauftragten ist es zulässig, die Namen der Mieter auf Klingelschilder und Briefkästen zu schreiben. „Vermieter können sich im Streitfall hierauf berufen“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke. Wenn Mieter allerdings den Vermieter auffordern, den Namen zu entfernen, muss dieser das tun.
Die Anbringung des Namens auf dem Briefkasten erhält eine besondere Bedeutung, wenn Post verloren gegangen ist oder Briefe nicht rechtzeitig ankommen und Fristen versäumt werden. Der Vermieter muss die ordnungsgemäße Postzustellung ermöglichen. Wenn ein Mieter aber längere Zeit nichts gegen einen funktionsuntüchtigen Briefkasten unternimmt, ist er selbst für eine fehlgeschlagene Postzustellung verantwortlich.
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